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§ 60. Verfahren der Zulassung zum Studium (Perthold-Stoitzner)
Erläuterungen RV 225 BlgNR 24. GP:
(im Buch nicht abgedruckt)
Zu § 60 Abs. 1 a:
Die bedingte Zulassung dient der Erleichterung des Verfahrens für die Einreise von Studierenden aus Drittstaaten, die eine Zulassungsprüfung zu absolvieren haben. Es handelt sich hierbei um die Studien an den Universitäten der Künste, für deren Zulassung die künstlerische Eignung nachgewiesen werden muss, sowie um das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften, für welche die körperlich-motorische Eignung nachgewiesen werden muss. Studienwerberinnen und Studienwerber haben dabei einen an die österreichische Universität gerichteten Antrag auf bedingte Zulassung im Ausland bei der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen und die Erledigung im Ausland abzuwarten. Nach Erhalt der bedingten Zulassung haben diese Personen einen Antrag auf Erteilung eines Visums sowie den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels zu stellen. Mit dem Visum können die Studienwerberinnen und Studienwerber nach Österreich einreisen, zur Zulassungsprüfung antreten und bei positiver Absolvierung die Entscheidung über den Erhalt des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten.
Erläuterungen RV 1134 BlgNR 21. GP:
(im Buch nicht abgedruckt)
Zu § 60 bis § 65:
Das Zulassungsverfahren wurde entsprechend den bisherigen Bestimmungen übernommen. Neu ist lediglich die Bestimmung des § 63 Abs. 7, wonach ein Nichtbestehen der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung nicht mehr den dauernden Ausschluss von dem ordentlichen Studium bewirkt, in dem diese Prüfung nicht bestanden wurde. Es ist nunmehr vorgesehen, dass das Studium an einer anderen Universität wieder aufgenommen werden kann. Allerdings wurden die Bestimmungen in § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 nunmehr so formuliert, dass die Zahl der Prüfungsantritte nicht mehr studienbezogen, sondern prüfungsbezogen zu berechnen ist. Antritte zur gleichen Prüfung, egal in welchem Studium, sind pro Universität auf die Zahl der Prüfungswiederholungen anzurechnen.
Sonst werden in diesen Bestimmungen keine wesentlichen Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage vorgenommen.
Zu § 63 Abs. 4 wird festgestellt, dass diese Bestimmung wie bisher nur Ausländerinnen und Ausländer, die nicht der EU oder dem EWR angehören, sowie Staatenlose betrifft.



