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§ 60. Verfahren der Zulassung zum Studium (Perthold-Stoitzner)

Version [Stand]: 2.00 [01.08.2010] 

I.  § 60 UG regelt das Zulassungsverfahren. Die Regelungen betreffen ordentliche und außerordentliche Studien. Die Zulassung bezieht sich auf die Zulassung zu einem bestimmten Studium an einer bestimmten Universität.


II.1.  Aus dem Zusammenhang mit § 61 UG ergibt sich, dass die Anträge auf Zulassung innerhalb einer bestimmten Frist (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist oder besondere Zulassungsfrist) einzubringen sind.


II.2.  Im Zulassungsverfahren sind – wie sich aus Abs 3 schließen lässt – die erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller vorzulegen; fremdsprachigen Urkunden ist eine Übersetzung beizufügen. Der Begriff „autorisiert“ wird weder in den Materialien zum UG noch in jenen zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des UniStG erläutert. Man dürfte darunter beglaubigte bzw mit einer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehene Übersetzungen verstanden haben.

Für bestimmte Anträge – nämlich für jene Personen, für die gem § 61 UG die besondere Zulassungsfrist gilt – ist darüber hinaus normiert, dass sie innerhalb dieser Frist „vollständig“ einzubringen sind (§ 61 Abs 4 UG).

Vom Erfordernis der Vorlage einzelner Unterlagen kann jedoch nach § 60 Abs 3 UG unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden: Einerseits müssen die vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen; andererseits muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei das Herbeiführen eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 315). Die Bestimmung sollte „sogenannte politische Umstände berücksichtigen helfen. Dies reicht von dem Umstand einer (vorübergehenden) Schließung der Universitäten oder Hochschulen von Ländern in Krisengebieten bis zu Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Ländern ergeben, in denen geringere demokratisch-rechtsstaatliche Standards bestehen. Dabei werden insbesondere auch die Probleme politischer Flüchtlinge im weitesten Sinn berücksichtigt werden“ (vgl zur entsprechenden Bestimmung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 55).


II.3.  Abs 6 sieht vor, dass Anträge ausländischer Antragsteller, die nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, auch im Wege der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (vgl dazu Wojda, Das österreichische Konsularrecht [1998] Rz 9) eingebracht werden können. Diese sind verpflichtet, den Antragsteller zu unterstützen. Der Antrag gilt allerdings erst dann als eingebracht, wenn er bei den zuständigen Universitäten einlangt (StenProtNR 21. GP 111. Sitzung 49).

Hinsichtlich der Zustellung des Zulassungsbescheides geht das UG davon aus, dass im Regelfall eine Zustellung an ausländische Antragsteller, die nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, durch die österreichischen Berufsvertretungsbehörden erfolgt (vgl dazu Wojda, Das österreichische Konsularrecht [1998] Rz 609 ff). Eine Verpflichtung dazu – wie sie noch im AB UG 02 vorgesehen war – ist nicht normiert. Für die „wissenschaftlichen“ Universitäten ist in § 66 Abs 6 erster Satz UG normiert, dass bestimmten Personen der Zulassungsbescheid direkt zuzustellen ist (vgl dazu auch AB UG 02, 10 f).


III.1.  Unzulässig ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (§ 63 Abs 7 UG; die Regelung steht in Zusammenhang mit § 68 Abs 1 Z 3 UG und § 77 Abs 2 UG). Zu beachten ist, dass sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen immer nur auf eine Universität bezieht und auch nur insoweit eine ex-lege-Anrechnung negativ beurteilter Prüfungen stattfindet, wobei diese Anrechnung allerdings prüfungsfachbezogen erfolgt.


III.2.  Unzulässig ist nach § 63 Abs 8 UG auch die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich. Im Zusammenhang mit diesem Zulassungsverbot ist auch die Regelung in § 63 Abs 2 UG zu sehen, die bestimmt, dass Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung (vgl § 69 UG) dieser Universität vorzulegen haben. Hingegen besteht nach § 59 Abs 1 Z 1 UG das Recht, sowohl an der Universität, an der der Studierende bereits zugelassen ist, als auch an anderen Universitäten zu einem anderen Studium zugelassen zu werden. Auch die Zulassung zum selben Studium an einer anderen ausländischen Universität hindert die Zulassung zu dem Studium an einer inländischen Universität nicht (vgl auch Perthold-Stoitzner § 63 IV.; Sebök, Universitätsgesetz 182).


III.3.  Zu weiteren Zulassungsvoraussetzungen für ordentliche Studien vgl insb §§ 63 ff UG, für außerordentliche Studien § 70 UG.


IV.1.  Der Antragsteller hat ein subjektives Recht auf Zulassung (vgl auch § 59 Abs 1 Z 1 UG); wobei das UG zwischen einer unbefristeten und einer befristeten Zulassung unterscheidet. Die Verweigerung der Zulassung hat daher durch Bescheid zu erfolgen.


IV.2.  Zuständig für die Zulassung der Studenten ist das Rektorat. Berufungsbehörde ist der Senat (vgl § 25 Abs 1 Z 12 iVm § 46 UG).


IV.3.  Für Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gem § 63 Abs 1 Z 4 und 5 nachzuweisen ist, wurde durch die UG-Nov 09 die Möglichkeit einer bedingten Zulassung geschaffen. Die (aufschiebend) bedingte Zulassung soll in diesen Fällen der Erleichterung des Verfahrens für die Einreise von Studierenden aus Drittstaaten dienen: „Studienwerberinnen und Studienwerber haben dabei einen an die österreichische Universität gerichteten Antrag auf bedingte Zulassung im Ausland bei der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen und die Erledigung im Ausland abzuwarten. Nach Erhalt der bedingten Zulassung haben diese Personen einen Antrag auf Erteilung eines Visums, sowie den Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels zu stellen. Mit dem Visum können die Studienwerberinnen und Studienwerber nach Österreich einreisen, zur Zulassungsprüfung antreten und bei positiver Absolvierung die Entscheidung über den Erhalt des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten.“ (ErlRV UG 09, 19)


V.1.  Mit der Zulassung wird der Antragsteller Studierender und damit Angehöriger der Universität, auf die sich die Zulassung bezieht (vgl auch § 94 Abs 1 Z 1 UG). Die mit der Zulassung verbundenen Rechtswirkungen bleiben allerdings nur so lange bestehen, so lange nicht ein Sachverhalt verwirklicht ist, der einen Erlöschenstatbestand erfüllt (vgl §§ 68 und 71 UG); insb ist die Aufrechterhaltung der Zulassung davon abhängig, dass der Studierende rechtzeitig die Fortsetzung des Studiums meldet und den Studienbeitrag rechtzeitig entrichtet, sofern er nicht beurlaubt ist.


V.2.  Bei erstmaliger Zulassung an einer Universität ist eine Matrikelnummer zu vergeben; die näheren Bestimmungen darüber sind gem Abs 5 durch Verordnung des Bundesministeriums zu treffen; vgl dazu § 2 und Anlage 1 der UniStEV 2004.


V.3.  Nach Abs 4 ist die Zulassung durch Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden. Der Ausweis kann, muss aber nicht als Lichtbildausweis gestaltet werden. Die Art des Ausweises ist nunmehr nicht mehr wie nach dem UniStG durch Verordnung des Bundesministers zu regeln, sondern durch die Universitäten selbst. Es können daher von den Universitäten unterschiedlich gestaltete Ausweise ausgestellt werden.